Neue Rechtsprechung

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09.04.2014 Tarifliche Sonderzahlung bei Übergang in Rente

Durch eine BAG Rechtsprechung vom 15.01.2014 (10AZR 297/13) ist geklärt worden, dass die betriebliche Sonderzahlung bei Verrentung nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie gezahlt werden muss, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungspunkt nicht mehr besteht.

Das BAG hat den Anspruch auf volle tarifliche Sonderzahlung durch Auslegung des § 2.6 Abs. 2 zuerkannt. Es hat damit seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Die tarifliche Sonderzahlung, so das BAG, sei eine im Regelfall langjährige Vergütung für Betriebstreue.

Allerdings muss der Rentner/Rentnerin vor seiner Verrentung mind. 6 Monate dem Betrieb angehört haben.

Somit profitieren von dieser neuen Rechtsprechung auch Beschäftigte die wegen Erwerbsminderungsrente, wegen Erreichens der Regelaltersgrenze und wegen Bezugs einer vorgezogenen Altersrente aus dem Beruf ausgeschieden sind.

Nicht entschieden ist durch die BAG Rechtsprechung, ob auch Rentenübergange nach Beendigung einer vorangegangenen Altersteilzeit hiervon erfasst werden.

Diese Regelung gilt für die Metall- und Elektroindustrie und der Formulierung in den Tarifverträgen Metall- und Elektroindustrie Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern.

Allerdings ist dabei zu beachten die Einhaltung von Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen. Soviel zu eurer Kenntnisnahme. D.h. im Regelfall gilt dies für zukünftige Renteneintritte bzw. bei Ausschlussfristen ist die Frist von 6 Monaten rückwirkend zu beachten.

D.h. für infrage kommende Fälle wäre der 1.12.2013 (hier muss die Sonderzahlung spätestens gezahlt werden) die Ausschlussfrist Ende Mai 2014.

Letzte Änderung: 09.04.2014