Rente

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27.05.2014 Das vom Deutschen Bundestag in dritter Lesung am 23. Mai 2014 beschlossene RV-Leistungsverbesserungsgesetz geht in die richtige Richtung.

Es ist richtig, die Rentenansprüche für Eltern und Erwerbsgeminderte zu verbessern. Das Vorhaben, besonders langjährig Versicherten mit 63 einen abschlagsfreien Rentenzugang zu ermöglichen, bringt wieder etwas mehr Leistungsgerechtigkeit in das Rentenrecht. Kritisch ist hingegen, dass die abschlagsfreie Rente zeitlich befristet ist und dass die Mütterrente aus Beitragsmitteln finanziert werden soll.

Durch eine Sonderregelung ist die mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeweitet worden. Ab 1. Juli 2014 soll gelten: Wer 45 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Die Altersgrenze erhöht sich dann jährlich in Zweimonatsschritten auf 65 Jahre.

Die Regelung ist auf bestimmte Jahrgänge begrenzt (siehe Anhang). Aus der "Rente mit 63" wird bis zum Jahr 2029 die "Rente mit 65": Die Schwelle soll schrittweise steigen.

Die neue "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" gilt ab 63 Jahren nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt. Für ab 1953 Geborene steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Für ab 1964 Geborene liegt sie somit bei 65 Jahren.

In der Anlage findet ihr eine Übersichtstabelle mit möglichem Renteneintritt.

Mütter-Rente:

Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem auf drei Jahre für ab 1992 geborene Kinder erweitert. Für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, sollen nun die anrechenbaren Kindererziehungszeiten um zwölf Monate verlängert werden.
Das bedeutet, dass Eltern für Kinder, die vor 1992 geboren sind, in Zukunft einen Rentenpunkt mehr bekommen. Das erhöht in Westdeutschland die Rente um gut 28 Euro im Monat und in Ostdeutschland um knapp 26 Euro. Mütter von später geborenen Kindern erhalten wie bisher drei Rentenpunkte.

Erwerbsminderungsrente:

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen früher in Rente gehen, wird die Zurechnungszeit auf 62 Jahre angehoben. Ihre Erwerbsminderungsrente wird dann so berechnet, als ob sie bis zum Alter von 62 Jahren gearbeitet und Beiträge entrichtet hätten. Nach Berechnungen der Rentenkasse bringt das monatlich netto durchschnittlich 40 Euro mehr. Die durchschnittliche Zugangs-Erwerbsminderungsrente beträgt derzeit etwa 600 Euro.

Es soll berücksichtigt werden, dass bei einer sich anbahnenden Erwerbsminderung die letzten Jahre der Erwerbsbiographie sich negativ auswirken können. Erwerbsgeminderte sollen so gestellt werden, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung sollen nicht zählen, wenn sie bei Einbeziehung die Bewertung der Zurechnungszeit verringern würden.

Für Rückfragen steht die IG Metall Verwaltungsstelle zur Verfügung.

Anhang:

Abschlagsfreie Rente

Abschlagsfreie Rente

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Letzte Änderung: 28.05.2014