Ausgleich bei Schichtarbeit

Schicht1

24.09.2018 Das T-ZUG (tarifliches Zusatzgeld) beträgt 27,5 % des individuellen Monatsverdientes eines Beschäftigten/Auszubildenden und kann wahlweise von bestimmten Beschäftigten auch in Zeit genommen werden.

Meine Wahl: Zeit oder Geld?

Ab dem Jahr 2019 erhalten alle Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld, das soweit betrieblich nichts anderes vereinbart wurde mit dem Julientgelt ausbezahlt wird. Die Zahlung besteht aus zwei Teilen:

*Unabhängig von der Entgeltgruppe erhalten alle Beschäftigten im Jahr 2019 einen Zusatzbetrag von 400 EUR , der ab 2020 an den allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt. Dieser Betrag kommt in jedem Fall zur Auszahlung, auch dann, wenn der Beschäftigte die tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nimmt.

*Das tarifliche Zusatzgeld beträgt 27,5 % des eigenen Monatsentgelts , in die Berechnung gehen alle die Entgeltbestandteile ein, die auch für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds maßgeblich sind.

Für Schichtbeschäftigte und Kolleginnen und Kollegen, die Kinder erziehen oder Angehörige pflegen besteht die Möglichkeit, statt dem tariflichen Zusatzgeld die tarifliche Freistellungszeit von acht zusätzlichen freien Tagen in Anspruch zu nehmen.

Wie geht's ?

Beschäftigte, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen die tarifliche Freistellungszeit bis zum 31. Oktober für das Folgejahr beantragen.
Zwischen dem 31. Oktober und dem 31. Dezember beraten Betriebsrat und Unternehmen darüber, wie das entfallende Arbeitsvolumen aufgefangen werden kann.
Erst danach erhalten die Beschäftigten Bescheid.
Für uns ist dabei klar: Wer die tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nehmen will, der muss das tun können!

Mehr Zeit für mich

Voraussetzungen:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt mindestens 35 Stunden.
  • Bei Drei- oder Mehrschichtarbeit oder Dauernachtschicht

Betriebszugehörigkeit: mindestens 5 Jahre
Schichtarbeit: mindestens 3 Jahre

  • Bei Zweischicht/ Wechselschichtarbeit

Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
Schichtarbeit: mindestens 10 Jahre

  • In den Jahren der Schichtbeschäftigung muss üblicherweise geschichtet worden sein. Bei Unklarheiten wendet Euch bitte an Eure Betriebsräte.
  • Der Beschäftigte muss zudem im Folgejahr voraussichtlich in Schichtarbeit beschäftigt werden.

Der Anspruch ist unbegrenzt wiederholbar, solange im Folgejahr voraussichtlich in Schicht gearbeitet wird.

Wie kann ich die tarifliche Freistellungszeit in Anspruch nehmen?

  • Der Anspruch auf 8 zusätzliche freie Tage besteht für ein Kalenderjahr. Die Entnahme muss mit dem Vorgesetzten vereinbart werden, das Verfahren entspricht dem der Urlaubsentnahme.
  • Die zusätzlichen freien Tage können nicht aufs Folgejahr übertragen werden, für die nicht in Anspruch genommenen Tage wird das T-ZUG anteilig ausbezahlt.
  • Zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber kann vereinbart werden, statt ganzer Tage auch stundenweise frei zu nehmen, hierauf besteht aber kein Anspruch.
  • Eine Nebenbeschäftigung darf an den freien Tagen nicht ausgeübt werden.
  • Bei weniger als fünf regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche besteht der Anspruch anteilig - analog Urlaub

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Antrag

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Letzte Änderung: 02.10.2018