Willkür in verleihfreier Zeit verhindern

Vorschaubild

22.05.2013 Seit 14. März verhandelt die DGB-Tarifgemeinschaft neue Tarifverträge für Leiharbeitbeschäftigte. Ziel ist unter anderem ein Mindestlohn von 8,50 Euro für LeiharbeitnehmerInnen.

DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki, der die Verhandlungen leitet, erklärt im Interview, warum ein Tarifabschluss wichtige Standards in der Branche sichert.

Mit welchen Lohnforderungen gehen die Gewerkschaften in die Verhandlungen mit den Arbeitgebern?

Claus Matecki: Die DGB-Gewerkschaften fordern für den Mindestlohn-Tarifvertrag in der Leiharbeit in einem ersten Schritt 8,50 Euro die Stunde ab dem 1. November dieses Jahres. Nach einem Jahr soll der Mindestlohn in der Leiharbeit auf 9 Euro erhöht werden. Die Angleichung der Tarife in Ost und West soll spätestens bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags sichergestellt werden.

Was würde das für die verleihfreie Zeit bedeuten, wenn der Tarifvertrag im Oktober endet?

Läuft zum Beispiel der Mindestlohn-Tarifvertrag im Herbst aus und es wird kein neuer geschlossen, gibt es keinerlei tarifliche Regelungen und damit keinen Branchenmindestlohn für die verleihfreie Zeit aller Leiharbeitnehmer mehr. Sie wären in der verleihfreien Zeit der Willkür der Leiharbeitsfirma schutzlos ausgeliefert.

Es gibt Forderungen den Tarifvertrag auslaufen zu lassen. Das Argument: Ohne Tarifvertrag würde beim Lohn automatisch die gesetzliche Regelung gelten- und die stellt Leiharbeitsbeschäftigte mit der Stammbelegschaft gleich ...

Der Verzicht auf Entgelttarifverträge in der Leiharbeit müsste nicht automatisch zu Equal Pay führen. Die Frage der Nachwirkung eines alten Leiharbeit-Tarifvertrages ist juristisch umstritten und müsste wahrscheinlich von den Arbeitsgerichten geklärt werden. Das kann dauern und für die Beschäftigten wäre in dieser Situation unklar, welche Ansprüche sie haben.

Außerdem gelten keineswegs in allen Entleihbetrieben Tarifverträge, mit denen eine gerechte Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen geregelt werden. Tarifliche Vereinbarungen in der Leiharbeit sichern in diesen Entleihbetrieben zumindest Mindeststandards für die betroffenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Letzte Änderung: 14.05.2013