Sozialrechtsinfo

IG Metall

23.04.2014 Altersteilzeit und Sperrzeiteintritt

Wir wollten euch über ein rechtskräftiges Urteil des LSG Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12, BeckRS 2014, 67003) zur Erteilung einer Sperrzeit bei Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit hinweisen.

In diesem Urteil heißt es, dass ein Arbeitnehmer zu recht nach Ende der Altersteilzeit im sog. Blockmodell eine Sperrzeit bekommen kann, wenn er nach Ende der Freistellungsphase arbeitslos wird.

Damit eine Verhängung der Sperrzeit vermieden wird, muss ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen. Ein solcher Grund liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung davon ausgehen konnte, nach Ende der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln. Dies müsste auch objektiv möglich gewesen sein.

Ein Widerspruch gegen die 12 wöchige Sperrzeit hat das Landessozialgericht für rechtmäßig erklärt. Denn eine Vereinbarung der Altersteilzeit im Blockmodell stellt eine Umwandlung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis dar und damit das "Lösen" des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dar.
Wenn, wie im Fall des Klägers, nach Ende der Freistellungsphase Arbeitslosigkeit droht, hätte der Kläger keine Altersteilzeitvereinbarung unterschreiben dürfen. Es muss mit einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell immer nahtlos der Übergang in die Rente gegeben sein.
Deswegen sollten sich Beschäftigte bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages immer bewusst sein, dass sie keine "Leerzeiten" bis zum Eintritt in die Rente haben dürfen, sondern nahtlos von Ende der Freistellungsphase in die Rente übergehen müssen.

Also bitte vorher sich erkundigen, damit eine solche
Regelung nicht eintritt und keine Sperrzeit verhängt wird.

Letzte Änderung: 24.04.2014